Satzung
A Allgemeines
§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein trägt den Namen
Akkordeon-Orchester Ebersbach/Fils e.V.
und hat seinen Sitz in Ebersbach/Fils.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein dient der Förderung und Verbreitung des Harmonikaspiels. Seine besondere Aufgabe ist die Pflege der Musik für Akkordeonorchester und -spielgruppen.
- Zur Erreichung des Vereinszwecks nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
- Unterhalt eines bzw. mehrerer Akkordeonorchester und Ensembles
- Durchführung von Konzerten und kulturellen Veranstaltungen
- Mitgestaltung des kulturellen Lebens
- Förderung internationaler Begegnungen und des kulturellen Austauschs
- Förderung, Ausbildung und Weiterbildung der Orchestermitglieder und der Nachwuchsspieler sowie der küstlerischen und pädagogischen Mitarbeiter
- Unterstützung der fachlich-musikalischen wie der überfachlichen Jugendarbeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Gemeinnützige Zwecke
der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das verbleibende Vermögen an den Deutschen Harmonika-Verband e.V., Trossingen, mit der Maßgabe es nur für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Harmonikaspiels zu verwenden.
B Mitglieder
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
a) Aktiven Mitgliedern (nach vollendetem 18. Lebensjahr)
b) Jugendlichen
c) Fördernden Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
- Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
- Als Jugendliche gelten Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
- Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins materiell oder ideell unterstützen.
§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft
- Gegen eine Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht nach den Bestimmungen dieser Satzung, die Leistungen und die Angebote des Vereins zu nutzen, an seinen Vergünstigungen teilzuhaben und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
- Sie sind gehalten, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen, an der Vereinsarbeit teilzunehmen und verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
- Aktive Mitglieder und jugendliche Orchesterspieler sind insbesonders gehalten, gemäß ihrer Selbstverpflichtung am Orchester- und Ensemblespiel teilzunehmen und an den Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Der Beitrag für aktive und fördernde Mitglieder sowie für Jugendliche wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder Tod.
- Die Mitgliedschaft im Verein kann nur zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Die Vorstandschaft kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt oder gegen die Satzung verstößt. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Vermögensanteile des Vereins.
C Organe
§ 9 Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Vorstandschaft und der Vorstand.
- Alle Organe fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
- Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme der Fälle, für die diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Es wird im allgemeinen durch Handzeichen abgestimmt und gewählt. Es muss jedoch schriftlich abgestimmt werden, wenn ein Mitglied dies wünscht.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt zusammen
a) einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung
b) als außerordentliche Mitgliederversammlung
* auf Beschluß der Vorstandschaft
* wenn es 1/4 der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung verlangt.
- Zu jeder Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung durch zweimalige Veröffentlichung im Stadtblatt der Stadt Ebersbach/Fils oder schriftlich einzuladen.
- Die Frist zur Einberufung beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung bzw. der erstmaligen Veröffentlichung folgenden Werktag. Ein Einladungsschreiben gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Verein durch das Mitglied zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
- Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Wahl des Vorstands und der weiteren Vorstandschaftsmitglieder sowie der Kassenprüfer (außer Jugendleiter und Dirigenten)
- Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaftsmitglieder und Kassenprüfer
- Entlastungen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Endgültige Beschlussfassung über Mitgliedschaften
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
§ 13 Zusammensetzung der Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) den Mitgliedern des Vorstands
b) den Dirigenten
c) dem Jugendleiter
d) weiteren Vorstandschaftsmitgliedern mit oder ohne Geschäftsbereich.
- Die Zahl der weiteren Vorstandschaftsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
§ 14 Aufgaben der Vorstandschaft
- Die Vorstandschaftsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Die Vorstandschaft ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Sie unterstützt den Vorstand bei der Besorgung der laufenden Angelegenheiten des Vereins. Zur weiteren Regelung des internen Vereinslebens kann sie Vereins- und Geschäftsordnungen erlassen.
- Die Vorstandschaft beschließt mit Zustimmung des Vorstands eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands sowie die Zuordnung der Geschäftsbereiche auf die von der Mitgliederversammlung gem. §13 (1)d der Satzung gewählten weiteren Vorstandschaftmitglieder regelt.
- Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Sie ernennt die Ehrenmitglieder.
- Einem Mitglied der Vorstandschaft ist der Geschäftsbereich
Schriftführung
zuzuordnen. Der Schriftführer ist für die Protokollierung der Mitglieder-versammlungen und der Vorstandschaftssitzungen zuständig und hat die Protokolle gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
- Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugendlichen in der Vorstandschaft.
§ 15 Wahlen und Amtszeiten
- Die Mitglieder des Vorstands, der übrigen Vorstandschaft und die Kassenprüfer werden regelmäßig für eine Amtszeit von zwei Jahren, mindestens aber für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl, die im Jahr nach Ablauf der Amtszeit erfolgen muss, im Amt.
- Der Jugendleiter wird von den jugendlichen Orchesterspielern gewählt.
- Dirigenten sind Mitglieder der Vorstandschaft kraft Funktion.
§ 16 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf volljährigen Mitgliedern. Solange die Höchstzahl der Vorstandsmitglieder nicht erreicht ist, können bei jeder Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder hinzugewählt werden.
- Der Vorstand hat die Aufgabe,
- den Verein zu leiten,
- die Geschäfte zu führen
- die Versammlungen der Vereinsorgane vorzubereiten, einzuberufen und die
Tagesordnungen aufzustellen
- sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane auszuführen.
Ein Mitglied des Vorstands führt als Finanzvorstand die Finanzgeschäfte des Vereins. Der Finanzvorstand hat laufend Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu machen. Er ist für den Zahlungsverkehr und die erforderlichen Steuererklärungen zuständig.
Anlässlich einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat er Rechnung über das vergangene Geschäftsjahr zu legen. Die Abrechnung ist vor Verlesung an die Mitgliederversammlung durch zwei Prüfer zu kontrollieren, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen. Diese haben das Ergebnis der Prüfung bei der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
- Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt die Geschäftsordnung.
D Weitere Bestimmungen
§ 17 Auflösung des Vereins
- Für die Auflösung des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Für die Auflösung ist ein Beschluß von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Liquidatoren sind die vorhandenen Vorstandsmitglieder mit derselben Vertretungsbefugnis, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.
- Das Vereinsvermögen ist gem. §3 der Satzung zu verwenden.
§ 18 Datenschutz
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die Adresse, das Alter und die Bankverbindung des Mitglieds auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV - System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organ isatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
- Als Mitglied des DHV (Deutscher Harmonika Verband e.V.) ist der Verein gehalten, seine Mitglieder an den Verband zu melden.
- Der Verein informiert im Ebersbacher Stadtblatt und in der Tagespresse über Ergebnisse bei Wettbewerben, Veranstaltungen und sonstige besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
- Das einzelne Vereinsmitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung schriftlich widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt ggf. den Verband vom Widerspruch des Mitglieds.
- Mitgliederverzeichnisse werden nur an Mitglieder der Vorstandschaft und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die eine Funktion im Verein ausüben, die die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
- Beim Austritt werden die Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Finanzverwaltung betreffen, werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre nach dem Austritt aufbewahrt.